Selbstverteidigung

Notwehr in Deutschland: Was du wirklich darfst

„Darf ich mich überhaupt wehren?" ist eine der häufigsten Fragen im Training, und sie kommt fast immer mit derselben Sorge: dass man am Ende selbst vor Gericht steht. Die kurze Antwort lautet: Ja, und zwar deutlich weitreichender, als die meisten annehmen.

Vorweg: Dieser Text ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Jeder Fall wird einzeln beurteilt. Wer konkret betroffen ist, sollte anwaltlichen Rat einholen.

Was das Gesetz sagt

§ 32 des Strafgesetzbuchs regelt die Notwehr. Sinngemäß: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

In diesem einen Satz stecken vier Begriffe, an denen alles hängt.

Gegenwärtig

Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Vorbei ist vorbei: Wer sich losreißt und der davonlaufenden Person hinterherläuft, verteidigt nicht mehr - er greift an. Das ist der Punkt, an dem aus Notwehr am schnellsten etwas anderes wird.

Umgekehrt muss man nicht warten, bis der erste Schlag getroffen hat. Wenn jemand erkennbar ausholt, steht der Angriff unmittelbar bevor.

Rechtswidrig

Der Angriff muss selbst unrechtmäßig sein. Gegen eine rechtmäßige Handlung - etwa eine polizeiliche Maßnahme - gibt es keine Notwehr.

Erforderlich

Erforderlich ist das mildeste Mittel, das die Gefahr sicher und sofort beendet. Diese beiden Wörter werden häufig überlesen. Man muss sich nicht auf einen Versuch einlassen, der vielleicht funktioniert. Wenn ein Mittel den Angriff nicht zuverlässig stoppt, ist es kein gleich geeignetes Mittel.

Wichtig und oft anders erwartet: Es gibt im deutschen Notwehrrecht grundsätzlich keine Pflicht zur Flucht. Der Grundsatz lautet, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Fliehen darf man selbstverständlich - man muss es nur nicht.

Geboten - die eigentliche Grenze

Hier liegt die Einschränkung, die in der Praxis zählt. „Geboten" schließt Fälle aus, in denen die Verteidigung in einem groben Missverhältnis stünde. Klassische Beispiele: Angriffe durch Kinder oder erkennbar Schuldunfähige, Bagatellen, und Situationen, die man selbst absichtlich herbeigeführt hat.

Wer einen Streit sucht, um sich anschließend „verteidigen" zu dürfen, verliert das Notwehrrecht weitgehend. Das ist keine Formalie, sondern der häufigste Grund, warum eine Berufung auf Notwehr scheitert.

Wenn man über das Ziel hinausschießt

§ 33 StGB regelt den Notwehrexzess: Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Der Gesetzgeber weiß also, dass ein Mensch in dieser Lage nicht mit dem Lineal arbeitet.

Das ist beruhigend und kein Freibrief. Es gilt für die Panikreaktion, nicht für die Abrechnung danach.

Drei Irrtümer, die sich halten

  • „Ich muss erst geschlagen werden." - Nein. Der Angriff muss gegenwärtig sein, nicht erfolgreich.
  • „Ich muss weglaufen, wenn ich kann." - Grundsätzlich nein. Ausnahmen gibt es, die Regel ist es nicht.
  • „Nothilfe für Fremde ist riskanter." - Die Verteidigung anderer steht ausdrücklich im Gesetz. Sie folgt denselben Regeln.

Was danach zu tun ist

Polizei rufen, auch wenn man selbst gehandelt hat. Verletzungen dokumentieren lassen. Zeugen notieren. Und: zur Sache erst nach Rücksprache mit einer Anwältin oder einem Anwalt aussagen. Angaben zur Person muss man machen, mehr nicht.

Das ist kein Misstrauen gegen die Polizei, sondern schlicht vernünftig - unmittelbar nach einem Vorfall ist niemand ein guter Zeuge seiner selbst. Warum das so ist, steht in Adrenalin im Ernstfall.

Was das fürs Training bedeutet

Vor allem eines: Deeskalation ist nicht nur die menschlich bessere, sondern auch die rechtlich sicherere Lösung. Wer nachweislich versucht hat, die Situation zu beenden, steht in jeder Betrachtung besser da. Mehr dazu in Deeskalation.


Im Selbstverteidigungstraining in Schwelm gehört dieser Rahmen dazu - Technik ohne Kenntnis der Grenzen ist die Hälfte.